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HINWEISE ZUR VERMITTLUNGSPROVISION | PROVISION

Stand vom: 20.03.2026


Soweit im Exposé, im Courtagehinweis, in allfälligen Besonderen Hinweisen zur Transaktionsstruktur | Provision | Provisionsgrundlage, in den Angebotsbedingungen | Provision oder in sonstigen schriftlichen Einzelvereinbarungen für das konkrete Geschäft abweichende oder speziellere Regelungen getroffen werden, gehen diese den nachstehenden allgemeinen Standard-Provisionshinweisen vor.

Bei strukturierten, mehrstufigen, mittelbaren oder wirtschaftlich gleichwertigen Transaktionen gelten hinsichtlich Provisionsgrundlage, Fälligkeit und sonstiger transaktionsbezogener Besonderheiten vorrangig die spezielleren Regelungen des jeweiligen Exposés, der Angebotsbedingungen | Provision sowie sonstiger schriftlicher Einzelvereinbarungen.

Für den Fall, dass der Interessent aufgrund der vertragsgemäßen, verdienstlichen Tätigkeit des Immobilienmaklers ein Objekt kauft, mietet oder sonst übernimmt, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision in der nachstehend angeführten Höhe zu bezahlen, sofern die Provision von uns nicht anders ausgelobt bzw. bekanntgemacht oder schriftlich vereinbart wurde. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Provision entsteht bei erfolgreicher Vermittlung und wird nach §7 MaklerG mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts fällig.

1. Höhe der Vermittlungsprovision

Provision vom Wert jeweils zzgl. 20 % USt.

* Schwellenwertregelung gem. § 12 Abs. 4 ImmobilienmaklerVO

Provision jeweils zzgl. 20% USt.

Provision jeweils zzgl. 20% USt.

Bei der Vermittlung von befristeten Mietverhältnissen wird für den Fall der Verlängerung des Mietverhältnisses oder der Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis eine weitere Provision (Ergänzungsprovision) nach Maßgabe der Verlängerung in der Höhe (zuzüglich USt) vereinbart, die die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf jenen Betrag ergänzt, der sich unter Berücksichtigung der nunmehrigen gesamten Vertragsdauer gemäß vorstehender Tabelle ergibt. Eine Ergänzungsprovision nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen wird auch für den Fall vereinbart, dass nach Abschluss eines Rechtsgeschäfts (z.B. zuerst Miete) über dasselbe Objekt ein weiteres Rechtsgeschäft (zB dann Kauf) abgeschlossen wird.

a) Pachtverhältnisse insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft

des auf die gesamte jeweilige Dauer entfallenden Pachtzinses, jeweils plus 20 % USt.

Für die Vermittlung von Zugehör wird zusätzlich jeweils eine Provision von 3 % des Gegenwertes plus 20 % USt. vereinbart.

b) Unternehmenspacht

des auf die gesamte Dauer entfallenden Pachtzinses, jeweils plus 20 % USt.

des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes entfallenden Bauzinses, jeweils plus 20 % USt.

  1. Besondere Provisionsvereinbarungen

Allfällige Änderungen, Irrtümer, Satz- und Druckfehler vorbehalten.